Träger

Träger der Einrichtung

Träger der Weiterbildungseinrichtung "Heinz-Kühn-Bildungswerk" ist der gemeinnützige Verein "SBG-Zentralausschuss e. V."
Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Vorsitzender

Heinz Zentgraf, Nideggen

Stellv. Vorsitzender

Rainer Schmeltzer MdL, Lünen

Schatzmeister

André Stinka MdL, Coesfeld

Beisitzer

Carina Gödecke, Bochum
Volkan Baran MdL, Dortmund

Dieter Fleskes, Bochum
Katrin Bucher, Köln

Kontakt

Geschäftsführerin

Renate Schmeltzer-Urban
Telefon: (0231) 22 20 18 22

Rechnungsprüfer/Revisoren

Jael Räker, Gütersloh
Dirk Presch, Bönen

Mitgliedschaften

Landesarbeitsgemeinschaft demokratischer Bildungswerke, Düsseldorf (LDB)

Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V., Berlin (AdB)

Arbeitsgemeinschaft demokratischer Bildungswerke, Düsseldorf (ADB)

Netzwerk politische Bildung, Bonn/Berlin
Gütesiegelverbund Weiterbildung, Dortmund

Satzung des Vereins

Satzung

des SBG-Zentralausschuss,
Zentralausschuss der Sozialistischen Bildungsgemeinschaften e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „SBG-Zentralausschuss“- „Zentralausschuss der Soz. Bildungsgemeinschaften e.V.“,

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Wirtschaftsführung

1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Erwachsenenbildung und die Heranbildung und Weiterbildung von Bürgerinnen und Bürgern im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

Dies geschieht durch Vermittlung von Kenntnissen auf allen Wissensgebieten. Die Vermittlung erfolgt in Kursen, Seminaren, Studienfahrten, öffentlichen Vorträgen, Ausstellungen sowie durch Verbreitung geeigneter Literatur.

2) Zur Umsetzung dieser Ziele betreibt der Verein ein Bildungswerk.

Das Bildungswerk ist eine unselbstständige Einrichtung des Vereins. Die Einzelheiten werden in einer eigenen Satzung geregelt.

3) Der Verein ist bundesweit tätig. Er versteht sich in der Wahrnehmung seiner bundesweiten Aufgaben als Förderer des Föderalismus und der europäischen Integration. Er begleitet insoweit die Arbeit der Mitglieder in den Bundesländern.

4) Der Verein unterstützt die Vereine oder anerkannte Träger der außerschulischen Erwachsenenbildungsarbeit bei Maßnahmen, die der Förderung der politischen Bildung der Bevölkerung dienen.

Er richtet in Zusammenarbeit mit den Vereinen u.a. Bundestagungen für Träger der Erwachsenenbildung sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger aus.

5) Der Verein kann Herausgeber von Publikationen sein.

6) Die Angebote des Vereins sind allgemein zugänglich.

7) Die Ausgaben sind an den Grundsätzen sparsamster Wirtschaftsführung zu orientieren. Referentenhonorare und andere Vergütungen für Leistungen, die dem Verein gegenüber erbracht worden sind, müssen sich an der unteren Grenze vergleichbarer Vergütungen halten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" von § 51 ff der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Das Vermögen und die Einnahmen des Zentralausschusses und des Bildungswerks dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine sonstigen Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Der Verein ist auch Dachorganisation.
a) Mitglieder des Vereins sind die Beauftragten der regionalen Bildungsgemeinschaften und -vereine in den Bundesländern. Sollte es eine Regionale Organisation nicht vorhanden sein kann, auf besonderen Beschluss ein örtlicher Verein Mitglied werden.

  1. b) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie bundesweit tätig sind.
  2. c) Natürliche Personen können Mitglied des Bundesverbandes werden, soweit sie sich in besonderer Weise um die Belange der Weiterbildung verdient gemacht haben.

Die Zahl der unter 1c genannten Mitglieder darf nicht mehr als 20 betragen.

2) Die Beitrittserklärung von regionalen Bildungsgemeinschaften zum Zentralausschuss Bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des jeweiligen Verbandes.

3)Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt oder die Aufnahme ablehnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Mitglied die Zwecke des Vereins unterstützt oder für die Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintritt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins (Landesverbandes) oder der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.

5) Ein Mitglied kann in der für den Beitritt vorgesehenen Form aus dem Verein austreten. Die Erklärung ist bis zum Ende des dritten Quartals eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ablauf des Jahres zu erklären.

6) Ein Mitglied kann aus den Gründen des Abs. 2 oder wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Über die Berufung muss die auf den Eingang der Berufung nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheiden.

 

§ 5 Aufbringen der Vereinsmittel

1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. a) den ordentlichen Beiträgen der Mitglieder,
  2. b) den Spenden,
  3. c) den öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
  4. d) Einnahmen aus Veranstaltungen u.a. den Teilnahmebeiträgen

 

§ 6 Organe

1) Organe des Vereins sind

      die Mitgliederversammlung,

      der Vorstand.

2) Die Einberufungen der Sitzungen der Organe des Vereins erfolgen durch die/den Vorsitzende/n.

3) Über die Sitzungen der Organe und deren Beschlüsse ist unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Abstimmungs-Ergebnisse eine Niederschrift anzufertigen; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1) Die Mitglieder entrichten jährliche Beiträge. Über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht

aus der/dem Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.

und vier Beisitzern. Wiederwahl ist zulässig.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.
3) Die Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder für eine restliche Amtszeit ist zulässig. Ersatzwahlen können in Mitglieder-, bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen stattfinden.

4.) Der Vorstand bestellt für die laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung. Sie besteht aus dem Geschäftsführer, er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB, und einem allg. Vertreter.

Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Vertretung

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister /die Schatzmeisterin.

Die Vertretung nehmen je zwei gemeinsam wahr.

2) Der Geschäftsführer im Rahmen der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben alleine.

Die Vertretungsberechtigten nach §§ 26 und 30 BGB werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 10 Rechnungslegung und –prüfung

1) Zur Kontrolle aller Geschäftsvorgänge wählt die Mitgliederversammlung für 3 Jahre zwei Rechnungsprüfer (Revisoren). Diese dürfen dem Vorstand nicht in einer Wahlfunktion angehören.

2) Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.

Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsvorgänge des Vereins zu nehmen. Zur Prüfung sind alle Bücher und Belege über Geschäftsvorgänge vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben im Vorstand beratende Stimme.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2) Die Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten geschieht durch die Mitgliederversammlung und sie wird nach Bedarf einberufen. Nach Schluss des Geschäftsjahres tritt die Mitgliederversammlung bis spätestens zum 30.06. zu einer Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.

3) Der Jahreshauptversammlung bleiben vorbehalten:

  1. Bericht des Vorstandes und Rechnungslegung sowie Entlastungserteilung.
  2. Festsetzung der Beiträge.
  3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Revisoren).

4) Jede natürliche und juristische Personen verfügen über jeweils eine Stimme. Der Termin der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern diese Satzung keine andere Regelung trifft, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 12 Stellung und Aufgaben des besonderen Vertreters gem. § 8 Ziff. 4 dieser Satzung

1) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Zentralausschusses e.V. nach Maßgabe des Gesetzes und der Vereinssatzung zu führen und die vom Vorstand erteilten Weisungen zu befolgen.

Dem Geschäftsführer obliegt die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebs auf dem kaufmännischen Sektor.

Der Geschäftsführer sorgt für die sachgerechte Erfüllung der laufenden Geschäfte und entscheidet in diesem Rahmen selbstständig.

Hierzu gehören:

Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Zentralausschuss und des Heinz-Kühn-Bildungswerks

die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,

die Erledigung der ihm weiter vom Vorstand übertragenen Aufgaben,

die Leitung der Geschäftsstelle,

Erstellung des Wirtschaftsplanes.

die laufenden Geschäfte sowie die Kassengeschäfte,

Verfügung über die Haushaltsmittel im Rahmen des Wirtschafts- und Haushaltsplanes.

im Benehmen mit dem Vorstand, die Öffentlichkeitsarbeit.

Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden.

Aufstellung und Durchführung der Veranstaltungsplanung des Landesbüros.

Verpflichtung der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter für die Arbeit des Heinz Kühn Bildungswerks,

Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen.

die Koordinierung der Arbeit der Bildungseinrichtungen und Zweigbüros,

2) Er ist Dienstvorgesetzter aller Arbeitnehmer des Vereins und für alle Personalangelegenheiten zuständig. Er hat die Dienstaufsicht über die Angestellten, nicht aber die Fachaufsicht über die pädagogischen Mitarbeiter.

3) Über Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern entscheidet der Vorstand, der Geschäftsführer hat Vorschlagsrecht und ist für die Durchführung zuständig.

Die Vergütung der Angestellten legt der Vorstand fest.

Hilfskräfte nach Bedingungen einer geringfügigen Beschäftigung kann der Geschäftsführer im Rahmen der finanziellen Verantwortung selbstständig einstellen.

Weisungsbefugt gegenüber dem Geschäftsführer und Ansprechpartner für ihn ist der Vorsitzende.

4) Entscheidungen von besonderer Tragweite und/oder vereinspolitischer Bedeutung sind dem Vorstand vorbehalten.

5) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschusses mit beratender Funktion teil.

Der Geschäftsführer informiert den Vorstand über die laufenden Geschäfte. Der Geschäftsführer hat Vorschlags- und Informationsrecht in allen Aufgabenbereichen, Organen und Gremien und ist zur Kooperation verpflichtet.

Der Vorstand kann dem Geschäftsführer Aufgabenbereiche übertragen, die über den Aufgabenbereich als besonderer Vertreter nach § 30 BGB hinausgehen.

6) Dem Geschäftsführer wird Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt. Er hat Kontenvollmacht für alle Konten des Zentralausschusses und des Bildungswerks. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 13 Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer

1) Die betrieblichen Mitwirkungsrechte der hauptamtlichen Mitarbeiter regeln sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

 

§ 14 Satzungsänderungen

1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmrechte beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Wochen vor einer Jahreshauptversammlung eingereicht werden. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein.

2) Satzungsänderungen, die aufgrund von Anforderungen des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand hat die vorgenommenen Änderungen der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 15 Auflösung, Fusion oder Aufhebung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen. Die Auflösung kann nur auf einer ordentlich einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, zu der mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" eingeladen werden muss.

Das gilt auch für Fusion, Aufhebung und Zweckwegfall.

2) Bei der Fusion, Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung, die die o.g. Maßnahme beschließt über die Verwendung des Vermögens.

3) Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die politische Erwachsenenbildung zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst durchgeführt werden, wenn das Finanzamt zustimmt

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. November 2015 in Dortmund

 

 

 

Heinz Zentgraf
Vorsitzender

Rainer Schmeltzer
Stellv. Vorsitzender

Norbert Geidies
Geschäftsführer

Satzung der Weiterbildungseinrichtung

des Heinz-Kühn-Bildungswerks - SBG-Zentralausschuss e.V., gem. § 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz/WbG) vom 19. Oktober 1999

§ 1 Rechtsträger und Rechtsnatur

Das Heinz-Kühn-Bildungswerk ist eine nichtrechtsfähige Einrichtung im Sinne der §§ 2 und 10 des Ersten Weiterbildungsgesetzes. Rechtsträger der Einrichtung ist der SBG-Zentralausschuss e.V.

§ 2 Aufgaben des Bildungswerks und Grundsätze für ihre Arbeit

(1) Das Bildungswerk dient der Weiterbildung von Erwachsenen und arbeitet unabhängig von Interessengruppen.
(2) Das Bildungswerk hat die Aufgabe, ein umfassendes, fachlich und regional differenziertes und ausgewogenes Weiterbildungsangebot gem. den §§ 1 und 3 des 1. Weiterbildungsgesetzes zu erstellen. Es orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf und ermöglicht allen, auch den Bildungsbenachteiligten, den Zugang zur Weiterbildung.
Das Weiterbildungsangebot trägt insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung:
a) Es soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit bieten, ihr Erfahrungswissen mit sachorientierter Information nach dem Stand wissenschaftlicher Forschung zu konfrontieren, und dadurch Reflexion und kritische Urteilsfindung anregen.
b) Es soll personale Selbstverwirklichung fördern und zu verantwortlicher Mitarbeit im öffentlichen Leben befähigen.
c) Es soll politische und gesellschaftliche Eigentätigkeit ermöglichen und dazu anregen, erlernte Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig weiterzuentwickeln und anzuwenden, dabei an die Lebenserfahrungen und Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen und die wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Bezüge berücksichtigen.
d) Es soll Toleranz und Achtung vor anderen in aktiver und kritischer Mitarbeit zur Erfahrung machen.
(3) Über die die genannten Weiterbildungsschwerpunkte hinaus kann das Bildungswerk entsprechend dem Bedarf weitere Lehrveranstaltungen anbieten.
(4) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung und der Einhaltung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.
(5) Im Rahmen dieser Grundsätze hat das Bildungswerk das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Das Bildungswerk verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Bildungswerks ist die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung dargestellten Aufgaben.
(3) Das Bildungswerk ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Teilnahmeberechtigung

Die Veranstaltungen des Heinz-Kühn-Bildungswerks sind grundsätzlich für alle zugänglich. Das Bildungswerk kann jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen werden in der Regel Teilnahmebeiträge erhoben.

§ 5 Vorstand

Die Zuständigkeit des Vorstandes des SBG-Zentralausschuss e.V. bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 6 Verwaltung und Leitung

Das Bildungswerk wird von einem hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter geleitet. Der vom Vorstand des Zentralausschuss der SBG e.V. eingesetzt wird.

(1) Der Leiter des Bildungswerks trifft alle pädagogischen Entscheidungen des Bildungswerks. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Koordination der pädagogischen Arbeit
  2. Aufstellung und Durchführung der mittel- und langfristigen Programm- und Veranstaltungsplanung in Zusammenarbeit mit den haupt- und nebenberuflichen päd. MitarbeiterInnen.
  3. Anstöße von Projekten, Akquisition von Veranstaltungsorten und Gruppen.
  4. Beauftragung der verpflichteten nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter
  5. Aufstellung des Arbeitsplanes im Benehmen mit den Einrichtungs- und Fachbereichsleitern,
  6. Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages im Benehmen mit den Einrichtungs- und Fachbereichsleitern,
  7. Verfügung über die im Wirtschaftsplan (WP) für den Betrieb des Bildungswerks bereitgestellten Mittel
  8. Die Festlegung der Fachbereiche
  9. Entscheidungen in Honorarangelegenheiten, die die nebenberuflichen Mitarbeiter (Dozenten) betreffen
  10. Mitwirkung bei der Weiterbildungsentwicklungsplanung
  11. Planung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit des Bildungswerks (Information und Werbung) in Abstimmung mit den Einrichtungsleitern,
  12. Verwaltung, Einrichtungen und Ausstattungen des Heinz-Kühn-Bildungswerks
  13. Ausübung des Hausrechts, sofern dies nicht auf einen Einrichtungsleiter übertragen wurde
  14. Verpflichtung der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter
  15. Verwaltung der Einrichtung und Ausstattungen des Bildungswerks

(2) Der Leiter hat die Fachaufsicht über die hauptberuflichen Mitarbeiter. Ein hauptberuflicher pädagogischer Mitarbeiter wird vom Vorstand zu seinem Vertreter bestimmt.

3) Die pädagogischen Mitarbeiter planen, soweit sie als Leiter von (Zweig) Büros eingesetzt sind, die Bildungsveranstaltungen in ihrem Bereich und führen sie selbständig durch. Sie verwalten die ihnen zugewiesenen Finanzmittel selbständig.

(4) Die Büros arbeiten mit den örtlichen SBG oder anderen Vereinen, die die in dieser und der Trägersatzung ausgesprochenen Grundsätze und Ziele anerkennen, zusammen.

§ 7 Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes

Die betrieblichen Mitwirkungsrechte der hauptamtlichen Mitarbeiter regeln sich in den Anstellungsverträgen, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem WbG/NRW
Den hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den neben- und freiberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Dozentinnen und Dozenten) und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird gem. § 4 des Weiterbildungsgesetzes zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt.
Bei der Planung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen werden die jeweils betroffenen haupt- und nebenamtlichen pädagogischen Mitarbeiter beteiligt. Die Mitwirkung der Teilnehmer an der inhaltlichen sowie organisatorisch-technischen Planung findet im Rahmen von Planungsteams statt, die für einzelne Seminare gebildet werden können. Die einzelnen Mitarbeiter sind gegenüber dem Vorstand für die Arbeit in den ihnen übertragenen Bereichen verantwortlich.
Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch:
1. Vorschlag des Arbeitsplan-Entwurfes für ihren Fachbereich,
2. Vorschläge und Durchführung der mittel- und langfristigen Programm- und Veranstaltungsplanung
3. Anstöße von Projekten, Akquisition von Veranstaltungsorten, Gruppen und Zielgruppen.
4. regelmäßige Besprechungen mit dem Päd. Leiter und Geschäftsführer.
Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten Mitarbeitern übertragen, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind. Ihre Aufgaben richten sich nach dem mit ihnen abgeschlossenen Werksvertrag (Dozentenvertrag). Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch:
a) Vorschläge für die Arbeitspläne
b) Teilnahme an Besprechungen des pädagogischen Personals.

§ 8 - Honorarordnung

Die Honorierung der Dozenten/innen richtet sich nach der jeweils geltenden Honorarordnung.

§ 9 - Beschluss und Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 29.6.05 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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