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Informationen zum Träger des Heinz Kühn Bildungswerk

Träger

SBG-Zentralausschuss e.V.

Träger der Weiterbildungseinrichtung "Heinz-Kühn-Bildungswerk" ist der gemeinnützige Verein "SBG-Zentralausschuss e. V."

Der vertretungsberechtigte Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Heinz Zentgraf
Vorsitzender
Nideggen
Rainer Schmeltzer MdL
Stellv. Vorsitzender
Lünen
André Stinka
Schatzmeister
Dülmen
Bastian Hartmann MdL
Beisitzer
Bochum
Volkan Baran
Beisitzer
Dortmund
Jael Räker
Beisitzerin
Gütersloh
Carsten Ganser
Beisitzer
Düren
Carina Gödecke
Beisitzerin
Bochum
Axel Schäfer
Kassenprüfer
Bochum
Hendrik Bollmann MdB
Kassenprüfer
Herne

Kontakt

Renate Schmeltzer-Urban
Geschäftsführerin
+49 231 22 20 18 22
Renate Schmeltzer-Urban
Geschäftsführerin

Geschäftsführerin SBG-Zentralausschuss e.V.
Verwaltungsleiterin HKB
Qualitätsbeauftragte

Schwerpunkt: Kommunalpolitik

Mitgliedschaften

Landesarbeitsgemeinschaft demokratischer Bildungswerke, Düsseldorf (LDB)

Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V., Berlin (AdB)

Arbeitsgemeinschaft demokratischer Bildungswerke, Düsseldorf (ADB)

Gütesiegelverbund Weiterbildung, Dortmund

Satzung des Vereins

S a t z u n g
des SBG-Zentralausschuss, 
Zentralausschuss der Sozialistischen Bildungsgemeinschaften e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „SBG-Zentralausschuss“- „Zentralausschuss der Soz. Bildungsgemeinschaften e.V.“,
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 
2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Wirtschaftsführung
1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Erwachsenenbildung und die Heranbildung und Weiterbildung von Bürgerinnen und Bürgern im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
Dies geschieht durch Vermittlung von Kenntnissen auf allen Wissensgebieten. Die Vermittlung erfolgt in Kursen, Seminaren, Studienfahrten, öffentlichen Vorträgen, Ausstellungen sowie durch Verbreitung geeigneter Literatur.
2) Zur Umsetzung dieser Ziele betreibt der Verein ein Bildungswerk.
Das Bildungswerk ist eine unselbstständige Einrichtung des Vereins. Die Einzelheiten werden in einer eigenen Satzung geregelt.
3) Der Verein ist bundesweit tätig. Er versteht sich in der Wahrnehmung seiner bundesweiten Aufgaben als Förderer des Föderalismus und der europäischen Integration. Er begleitet insoweit die Arbeit der Mitglieder in den Bundesländern.
4) Der Verein unterstützt die Vereine oder anerkannte Träger der außerschulischen Erwachsenenbildungsarbeit bei Maßnahmen, die der Förderung der politischen Bildung der Bevölkerung dienen.
Er richtet in Zusammenarbeit mit den Vereinen u.a. Bundestagungen für Träger der Erwachsenenbildung sowie alle interessierten Bürgerinnen und Bürger aus.
5) Der Verein kann Herausgeber von Publikationen sein.
6) Die Angebote des Vereins sind allgemein zugänglich.
7) Die Ausgaben sind an den Grundsätzen sparsamster Wirtschaftsführung zu orientieren. Referentenhonorare und andere Vergütungen für Leistungen, die dem Verein gegenüber erbracht worden sind, müssen sich an der unteren Grenze vergleichbarer Vergütungen halten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" von § 51 ff der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Das Vermögen und die Einnahmen des Zentralausschusses und des Bildungswerks dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine sonstigen Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Der Verein ist auch Dachorganisation. 
a) Mitglieder des Vereins sind die Beauftragten der regionalen Bildungsgemeinschaften und -vereine in den Bundesländern. Sollte es eine Regionale Organisation nicht vorhanden sein kann, auf besonderen Beschluss ein örtlicher Verein Mitglied werden.
b) Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie bundesweit tätig sind. 
c) Natürliche Personen. 
 Als natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden, wer Zweck und Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2) Die Beitrittserklärung von regionalen Bildungsgemeinschaften zum Zentralausschuss Bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des jeweiligen Verbandes. 
3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt oder die Aufnahme ablehnen, wenn Zweifel daran bestehen, dass das Mitglied die Zwecke des Vereins unterstützt oder für die Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung eintritt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden.
4) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins (Landesverbandes) oder der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
5) Ein Mitglied kann in der für den Beitritt vorgesehenen Form aus dem Verein austreten. Die Erklärung ist bis zum Ende des dritten Quartals eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ablauf des Jahres zu erklären.
6) Ein Mitglied kann aus den Gründen des Abs. 2 oder wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Das Mitglied ist vor dem Beschluss anzuhören. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb eines Monats nach dem Ausschluss dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Über die Berufung muss die auf den Eingang der Berufung nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheiden.

§ 5 Aufbringen der Vereinsmittel
1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den ordentlichen Beiträgen der Mitglieder,
b) den Spenden,
c) den öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
d) Einnahmen aus Veranstaltungen u.a. den Teilnahmebeiträgen 

§ 6 Organe
1) Organe des Vereins sind
    die Mitgliederversammlung,
    der Vorstand. 
2) Die Einberufungen der Sitzungen der Organe des Vereins erfolgen durch die/den Vorsitzende/n.
3) Über die Sitzungen der Organe und deren Beschlüsse ist unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Abstimmungs-Ergebnisse eine Niederschrift anzufertigen; die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterschreiben

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1)    Die Mitglieder entrichten jährliche Beiträge. Über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand 
1) Der Vorstand besteht
aus der/dem Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister.
und mindestens vier Beisitzern. 
Wiederwahl ist zulässig.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlzeit die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.
3) Die Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder für eine restliche Amtszeit ist zulässig. Ersatzwahlen können in Mitglieder-, bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlungen stattfinden.
4.) Der Vorstand bestellt für die laufenden Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführung. Sie besteht aus dem/der Geschäftsführer/-in, er/sie ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB, und einem allg. Vertreter.
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes sowie an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.

§ 9 Vertretung  
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist 
der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister /die Schatzmeisterin.
Die Vertretung nehmen je zwei gemeinsam wahr.
2) Der/die Geschäftsführer/-in im Rahmen der vom Vorstand übertragenen Aufgaben alleine. 
Die Vertretungsberechtigten nach §§ 26 und 30 BGB werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 10 Rechnungslegung und –prüfung 
1) Zur Kontrolle aller Geschäftsvorgänge wählt die Mitgliederversammlung für 3 Jahre zwei Rechnungsprüfer (Revisoren). Diese dürfen dem Vorstand nicht in einer Wahlfunktion angehören.
2) Der Vorstand hat für das abgelaufene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.
Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vorzulegen.
Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Geschäftsvorgänge des Vereins zu nehmen. Zur Prüfung sind alle Bücher und Belege über Geschäftsvorgänge vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben im Vorstand beratende Stimme.

§ 11 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 
2) Die Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten geschieht durch die Mitgliederversammlung und sie wird nach Bedarf einberufen. Nach Schluss des Geschäftsjahres tritt die Mitgliederversammlung bis spätestens zum 30.06. zu einer Jahreshauptversammlung zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
3) Der Jahreshauptversammlung bleiben vorbehalten:
1. Bericht des Vorstandes und Rechnungslegung sowie Entlastungserteilung.
2. Festsetzung der Beiträge.
3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer (Revisoren).
4) Jede natürliche und juristische Person verfügt über jeweils eine Stimme. Der Termin der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden. 
5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. 
6) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet, sofern diese Satzung keine andere Regelung trifft, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

§ 12 Stellung und Aufgaben des besonderen Vertreters gem. § 8 Ziff. 4 dieser Satzung 
1) Der/die Geschäftsführer/-in hat die Geschäfte des Zentralausschusses e.V. nach Maßgabe des Gesetzes und der Vereinssatzung zu führen und die vom Vorstand erteilten Weisungen zu befolgen. 
Dem/der Geschäftsführer/-in obliegt die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebs auf dem kaufmännischen Sektor. 
Der/die Geschäftsführer/-in sorgt für die sachgerechte Erfüllung der laufenden Geschäfte und entscheidet in diesem Rahmen selbstständig.
Hierzu gehören:
Vorbereitung der Sitzungen der Organe des Zentralausschuss und des Heinz-Kühn-Bildungswerks
die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
die Erledigung der ihm weiter vom Vorstand übertragenen Aufgaben,
die Leitung der Geschäftsstelle,
Erstellung des Wirtschaftsplanes.
die laufenden Geschäfte sowie die Kassengeschäfte,
Verfügung über die Haushaltsmittel im Rahmen des Wirtschafts- und Haushaltsplanes.
im Benehmen mit dem Vorstand, die Öffentlichkeitsarbeit.
Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden.
Aufstellung und Durchführung der Veranstaltungsplanung des Landesbüros.
Verpflichtung der nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter für die Arbeit des Heinz Kühn Bildungswerks,
Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen. 
die Koordinierung der Arbeit der Bildungseinrichtungen und Zweigbüros,
2) Er/sie ist Dienstvorgesetzte/r aller Arbeitnehmenden des Vereins und für alle Personalangelegenheiten zuständig. Er hat die Dienstaufsicht über die Angestellten, nicht aber die Fachaufsicht über die pädagogischen Mitarbeitenden.
3) Über Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitenden entscheidet der Vorstand, der/die Geschäftsführer/-in hat Vorschlagsrecht und ist für die Durchführung zuständig.
Die Vergütung der Angestellten legt der Vorstand fest. 
Hilfskräfte nach Bedingungen einer geringfügigen Beschäftigung kann der/die Geschäftsführer/-in im Rahmen der finanziellen Verantwortung selbstständig einstellen.
Weisungsbefugt gegenüber dem/die Geschäftsführer/-in und Ansprechpartner ist der/die Vorsitzende.
4) Entscheidungen von besonderer Tragweite und/oder vereinspolitischer Bedeutung sind dem Vorstand vorbehalten.
5) Der/die Geschäftsführer/-in nimmt an den Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschusses mit beratender Funktion teil.
Der/die Geschäftsführer/-in informiert den Vorstand über die laufenden Geschäfte. Der/die Geschäftsführer/-in hat Vorschlags- und Informationsrecht in allen Aufgabenbereichen, Organen und Gremien und ist zur Kooperation verpflichtet.
Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/-in Aufgabenbereiche übertragen, die über den Aufgabenbereich als besonderer Vertreter nach § 30 BGB hinausgehen.
6) Dem/der Geschäftsführer/-wird Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt. Er/sie hat Kontenvollmacht für alle Konten des Zentralausschusses und des Bildungswerks. Er/sie ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 13 Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer
1)    Die betrieblichen Mitwirkungsrechte der hauptamtlichen Mitarbeitenden regeln sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

§ 14 Satzungsänderungen
1) Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmrechte beschlossen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Wochen vor einer Jahreshauptversammlung eingereicht werden. Die Anträge auf Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht worden sein.
2) Satzungsänderungen, die aufgrund von Anforderungen des Finanzamtes oder des Registergerichts erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden. Der Vorstand hat die vorgenommenen Änderungen der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Auflösung, Fusion oder Aufhebung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder zustimmen. Die Auflösung kann nur auf einer ordentlich einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden, zu der mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Auflösung des Vereins" eingeladen werden muss.
Das gilt auch für Fusion, Aufhebung und Zweckwegfall.
 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der politischen Erwachsenenbildung.
Die Körperschaft wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Satzung der Weiterbildungseinrichtung

Satzung der Weiterbildungseinrichtung 
des Heinz-Kühn-Bildungswerks – SBG-Zentralausschuss e.V
Gem. § 4 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Land Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz/WbG) vom 14. April 2000 in seiner Fassung vom 01. Januar 2022

§ 1 - Rechtsträger und Rechtsnatur
Das Heinz-Kühn-Bildungswerk ist eine nichtrechtsfähige Einrichtung im Sinne des § 2 des Ersten Weiterbildungsgesetzes.
Rechtsträger der Einrichtung ist der SBG-Zentralausschuss e.V.

§ 2 - Aufgaben und Grundsätze des Bildungswerkes
(1) Das Bildungswerk dient der Weiterbildung von Erwachsenen und arbeitet unabhängig von Interessengruppen.
(2) Das Bildungswerk hat die Aufgabe, ein umfassendes, fachlich und regional differenziertes und ausgewogenes Weiterbildungsangebot gem. den §§ 1 und 3 des 1. Weiterbildungsgesetzes zu erstellen. Es orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen und am gesellschaftlichen Bedarf und ermöglicht allen, auch den Bildungsbenachteiligten, den Zugang zur Weiterbildung.
(3) Es berücksichtig eine Bildung für nachhaltige Entwicklung
(4) Das Bildungswerk wendet das Qualitätsmanagement-System nach Gütesiegelverbund Weiterbildung an. 
(5) Die Qualitätspolitik des Bildungswerkes wird laufend überprüft und steht im Mittelpunkt der Arbeit für ein qualitativ hochwertiges Angebot der Weiterbildung
(6) Die Büros arbeiten mit den örtlichen SBG oder anderen Vereinen, die die in dieser und der Trägersatzung ausgesprochenen Grundsätze und Ziele anerkennen, zusammen.

Das Weiterbildungsangebot trägt insbesondere folgenden Grundsätzen Rechnung:
a) Es soll den Teilnehmenden die Möglichkeit bieten, ihr Erfahrungswissen mit sachorientierter Information nach dem Stand wissenschaftlicher Forschung zu konfrontieren, und dadurch Reflexion und kritische Urteilsfindung anregen.
b) Es soll persönliche Selbstverwirklichung fördern und zu verantwortlicher Mitarbeit im öffentlichen Leben befähigen.
c) Es soll politische und gesellschaftliche Eigentätigkeit ermöglichen und dazu anregen, erlernte Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig weiterzuentwickeln und anzuwenden, dabei an die Lebenserfahrungen und Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anknüpfen und die wirtschaftlichen, technologischen und sozialen Bezüge berücksichtigen.
d) Es soll Toleranz und Achtung vor anderen in aktiver und kritischer Mitarbeit zur Erfahrung machen.

(3) Über die die genannten Weiterbildungsschwerpunkte hinaus kann das Bildungswerk entsprechend dem Bedarf weitere Lehrveranstaltungen anbieten.
(4) Die Freiheit der Lehre wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung und der Einhaltung getroffener vertraglicher Vereinbarungen.
(5) Im Rahmen dieser Grundsätze hat das Bildungswerk das Recht auf selbständige Lehrplangestaltung.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Das Bildungswerk verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Bildungswerks ist die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung dargestellten Aufgaben.
(3) Das Bildungswerk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 - Teilnahmeberechtigung
Die Veranstaltungen des Heinz-Kühn-Bildungswerks sind grundsätzlich für alle zugänglich. Das Bildungswerk kann jedoch die Teilnahme an Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen.
Für die Teilnahme an den Veranstaltungen werden in der Regel Teilnahmebeiträge erhoben.

§ 5 - Vorstand
Die Zuständigkeit des Vorstandes des SBG-Zentralausschuss e.V. bleibt von dieser Satzung unberührt.

§ 6 - Verwaltung und Leitung
1)    Verwaltungsleitung
Die Verwaltungsleitung und Leitung der Geschäftsstellen obliegt der Geschäftsführung des SBG-Zentralausschuss e.V. (Träger).
Ihr obliegt die verantwortliche Leitung des gesamten Betriebs auf dem kaufmännischen Sektor. 
Die Geschäftsführung sorgt für die sachgerechte Erfüllung der laufenden Geschäfte, ist Dienstvorgesetzte für alle Arbeitnehmende des Vereins und für alle Personalangelegenheiten zuständig, und ihr obliegt die Verpflichtung der freien pädagogischen Mitarbeitenden für die Arbeit des Heinz Kühn Bildungswerks

2)    Pädagogische Leitung 
Die pädagogische Leitung des Bildungswerkes trifft alle pädagogischen Entscheidungen und koordiniert die pädagogische Arbeit. Die pädagogische Leitung hat die Fachaufsicht über die hauptberuflichen Mitarbeitenden. Ein hauptberuflich pädagogisch Mitarbeitende wird vom Vorstand zur Vertretung bestimmt.

§ 7 - Mitwirkung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes
Die betrieblichen Mitwirkungsrechte der hauptamtlichen Mitarbeitenden regeln sich in den Anstellungsverträgen, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem WbG/NRW.

Die pädagogischen Mitarbeitenden planen die Bildungsveranstaltungen in ihrem Bereich und führen sie selbständig durch. Sie verwalten die ihnen zugewiesenen Finanzmittel selbständig und wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit. Die einzelnen Mitarbeitenden sind gegenüber dem Vorstand für die Arbeit in den ihnen übertragenen Bereichen verantwortlich.

Den hauptberuflichen Mitarbeitenden, den freiberuflichen pädagogischen Mitarbeitenden und den Teilnehmenden wird gem. § 4 des Weiterbildungsgesetzes zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen ein Mitwirkungsrecht eingeräumt.

Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird, soweit sie nicht hauptamtliche pädagogische Mitarbeitende wahrnehmen, entsprechend vorgebildeten freiberuflichen Mitarbeitenden übertragen. Ihre Aufgaben richten sich nach der mit ihnen abgeschlossenen Vereinbarung zur Honorartätigkeit.

Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch:
a)  Vorschläge für die Arbeitspläne
b)  Teilnahme an Besprechungen des pädagogischen Personals.

§ 8 - Honorarordnung
Die Honorierung der freien pädagogischen Mitarbeitenden richtet sich nach der jeweils geltenden Honorarordnung.

§ 9 – Beschluß und Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 14.03.2025 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 17.03.2025 in Kraft

Anregungen, Lob und Kritik
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